F.A.Q.

f.a.q.

Frequently Asked Questions

Hier gibt es  Antworten auf häufig gestellte Fragen!

Ein Trust ist im juristischen Sinn eine von einer Person unter Lebenden oder für den Todesfall geschaffene Rechtsbeziehung, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck abgesondert und der gebundenen Verwaltung eines Trustees unterstellt worden ist. Das Trustrecht regelt die Rechte und Pflichten der im Trust handelnden Personen. Die Definition, was ein Trust darstellt, ist naturgemäß schwierig, “Like an elephant, a trust is difficult to describe but easy to recognise.” (deutsch: „Wie ein Elefant ist ein Trust schwer zu beschreiben, aber einfach zu erkennen.“ (Quelle: Wikipedia)

Grundsätzlich wird ein Trust mittels eines Treuhandvertrags zwischen dem Gründer und dem Trustverwalter gegründet. Dafür wird kein Notar oder auch keine behördliche Genehmigung benötigt. In der Regel ist der Trustgründer auch der Trustverwalter. 

Sobald die Gründungssatzung,  der Verwaltungsvertrag unterzeichnet und das Vermögen auf den Trustverwalter übertragen wurde, ist der Trust gegründet. 

Sofern der Trustverwalter feststeht, ist die eigentliche Gründung eines Trusts sogar an einem Tag möglich. 

Anschließend erfolgt die Meldung an das zuständige Finanzamt zur Erteilung einer Steuernummer und Anerkennung als gemeinnützig.

Ja, erst nachdem das Finanzamt den Trust genehmigt hat, werden die Vermögensteile auf den Trust übertragen. Vorher werden nur die Gründungsdokumente erstellt und dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt.  

Unsere Trust-Konstruktionen sehen grundsätzlich vor, dass als Trustverwalter eine dafür gegründete „Unternehmergesellschaft“ (UG) gegründet wird, bei der  der Gründer Gesellschafter und Geschäftsführer ist.  

Eine Gestaltung bei der der Stifter (Gründer) persönlich der Trustverwalter ist, ist ebenso möglich. 

Abgesehen von dem klassischen Bargeld, können Sachwerte wie:

Immobilien, Firmenanteile, Edelmetalle, Kunstgegenstände, PKW, Wohnmobile, Boote etc. 

auf einen Trust übertragen werden. Ist der Trust gemeinnützig, dann wird über den Wert eine Spendenquittung ausgestellt und die übertragenen Vermögenswerte können bei der privaten Einkommensteuer abgesetzt werden. 

Nein.   Die von uns gegründeten Trusts wurden zu Beginn mit einer Erstdotation bzw. Startkapital von 500 € ausgestattet. 

Anschließend wird das geplante Vermögen in Form von Immobilien, PKW oder sonstigem auf den Trust übertragen. 

Der Trust ist keine klassische Stiftung i.S.d. §§ 80 ff. BGB.  Bei dem Trust handelt es sich um ein Treuhandvermögen, das einem bestimmten vom Gründer (Stifter) definierten Zweck dienen soll.   Der Trust lässt sich jedoch wie eine Stiftung satzungsgemäß ausgestalten und wird dann auch vom Finanzamt wie eine Stiftung behandelt. In dem Fall handelt spricht man im Volksmund auch von einer „Treuhand-Stiftung“.  Formal richtig handelt es sich aber um ein sogenanntes „Zweckvermögen des privaten Rechts“. Dieser Begriff findet sich auch im § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. 

Ein Trust ist keine Stiftung i.S.d. §§ 80 ff. BGB.  

Als Stifter wird jedoch jede Person bezeichnet, die einen Vermögensteil spendet, der dann einem definierten Zweck dient. Bei einem Trust spricht man von einem „Zweckvermögen des privaten Rechts“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG).

Ja. Es ist bei einem gemeinnützigen Trust, bei dem der Stifter auch gleichzeitig der Verwalter ist, eine Verwaltungsgebühr zu erhalten. Diese darf bei geltender Rechtsprechung bis zu 50% der Einnahmen des Trusts betragen. Dabei ist aber immer die ordentliche Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 

Nein. Es gibt durchaus Konstellationen in denen es sinnvoll ist, wenn der Trust nicht gemeinnützig ist. 

Sofern aber das übertragene Vermögen von der privaten Steuer abgesetzt werden soll, dann muss der Trust dafür vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein, um eine Spendenquittung ausstellen zu dürfen.  

Sofern der Trust Gemeinnützigkeit ist, erfüllt dieser seine gemeinnützigen Zwecke aus seinen Einnahmen.  Diese sind bei unseren gängigen Trust-Konstruktionen, die jeweilige Nießbrauch- bzw. Nutzungsgebühr, die der Stifter für die private Nutzung des Trustvermögens zahlt. 

Es besteht die Möglichkeit, die gemeinnützigen Zwecke durch die Überlassung von Geldmittel zu erfüllen.  Das bedeutet, die finanzielle Unterstützung anderer gemeinnütziger Institutionen mit gleichem Zweck.  

Grundsätzlich ja.  Der ursprüngliche Eigentümer überträgt sein Vermögen auf den Trust und ist damit kein Eigentümer mehr. Auch wenn der „alte“ Eigentümer (bzw. Stifter) das Amt des Trustverwalters übernimmt.  Weil das Trustvermögen nur noch einem bestimmten Zweck dient, dem Satzungszweck, gehört es niemandem mehr.   

Selbst wenn der „alte“ Eigentümer über einen Nießbrauchvertrag wieder über das Vermögen verfügt, ist es nicht mehr beim „alten“ Eigentümer pfändbar. 

Ja.  Jedes auf den Trust übertragene Sachvermögen (Immobilien, Geschäftsanteile, Edelmetalle etc.) kann über einen Nießbrauchvertrag, der mit einem Nutzungsvertrag vergleichbar ist, wieder „zurückgeholt“ werden.  Dafür ist lediglich eine Nutzungsgebühr an den Trust zu zahlen. Das Eigentum verbleibt jedoch beim Trust. Daher auch nicht mehr bei der Privatperson (Stifter) pfändbar.

Auf den Trust übertragenes Geldvermögen lässt sich als Darlehen sofort wieder entnehmen. Bei den Darlehenskonditionen muss allerdings der „Fremdvergleich“ beachtet werden.  

Ja.  Allerdings ist bei einem „gemeinnützigen“ Trust darauf zu achten, dass dann steuerliche Folgen ausgelöst werden. 

  1. Die letzten 10 steuerfreie Jahre werden nachversteuert. Dies ist in der Regel ein geringer überschaubarer Betrag. 
  2. Es müssen gem. § 10b (4) EStG von der ursprünglichen Spendenquittungen 30% als eine Art Strafzahlung an das Finanzamt zurückgezahlt werden.  

Nicht direkt. Der Trust selbst ist ein Vermögen, das nur noch einem bestimmten Zweck dient. Also dem Satzungszweck dient und niemandem gehört.  Daher auch nicht verkäuflich. 

ABER:  Wenn der Trustverwalter eine UG oder GmbH ist, dann kann diese verkauft werden, inkl. dem damit angebundenen Trustvermögen und Trust-Verwaltungsvertrag. 

Der neue Eigentümer übernimmt die Position des Trustverwalters und kontrolliert damit das gesamte Trustvermögen.